Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 1252 (2001))
Peter F
Zur Rechtslage bei unangemessen kurzen Mängelbehebungsfristen / Peter F
Zur Rechtslage bei unangemessen kurzen Mängelbehebungsfristen
Dr. Axel Sander und Felix Ludwig Peter
Geschäftsbereich Recht im Bundesverband der Pharmazeutischen
Industrie e.V., Frankfurt/Main
Im (Nach-)Zulassungsverfahren hat der Antragsteller vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mitgeteilten
Mängeln innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist,
die maximal 6 Monate bei der Neuzulassung bzw. maximal 12 Monate bei der
Nachzulassung betragen darf, abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht innerhalb
der behördlich festgesetzten Frist abgeholfen, so ist die (Nach-)Zulassung
zu versagen. Nach einer Entscheidung über die Versagung der (Nach-)Zulassung
ist seit in Kraft treten der 10. AMG-Novelle das Einreichen von Unterlagen
zur Mängelbeseitigung grundsätzlich ausgeschlossen, vgl. §§
25 Abs. 4 Satz 3, 105 Abs. 5 Satz 3 AMG. Wegen dieser neu eingeführten
Präklusion, Unterlagen können grundsätzlich nicht mehr wie
bisher noch im Rechtsmittelverfahren nachgereicht werden, stellt sich die
Frage, inwiefern Rechtsschutzmöglichkeiten bei unangemessenen kurzen
Mängelbehebungsfristen bestehen. Die Frage der Möglichkeit einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 3 2 VwVfG soll bei dem
von den Verfassern beabsichtigten ersten Problemaufriß - aus Gründen
der Übersichtlichkeit - nicht Gegenstand dieser Ausführungen sein.
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2001